Statuten

STATUTEN DES VEREINS
„Verein zur Förderung DES DIALOGS IN DEMOKRATIE, BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR“

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Dialogs in Demokratie, Bildung, Wissenschaft und Kultur“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 2
Vereinszweck

Zweck des Vereines ist es, den wissenschaftlichen Dialog zu zentralen Fragen und Problemstellungen der Politik, Wirtschaft, Religion, Wissenschaft, Kunst, Kultur und Gesellschaft in Österreich und im europäischen Kontext zu fördern und so Forschungsaufgaben für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft zu erfüllen sowie zur Überbrückung von Gegensätzen beizutragen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen wissenschaftlicher Theorie und politischer Praxis und aus der Sicht eines christlichen Fundaments.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO und ist daher nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Vorträge, Seminare, Bildungs- und Informationsveranstaltungen, wie insbesondere die Veranstaltung des „Ennstaler Kreises“, die ausschließlich wissenschaftlich ausgerichtet sind und dem Universitätsniveau in Form und Durchführung entsprechen müssen;
    2. die Herausgabe von Publikationen in Buch- oder Broschürenform;
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
    2. Erträgnissen aus Projekten und Veranstaltungen;
    3. Spenden, Förderungen, Subventionen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen;

Allfällige Überschüsse werden ausschließlich für den Vereinszweck verwendet.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die an der Vereinstätigkeit teilnehmen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die – ohne am Vereinsleben teilzunehmen – den Zweck des Vereins unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Ehrenmitglied ernennen. Die Aufnahme zum Verein kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. bei physischen Personen durch den Tod;
    2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
    3. durch Austritt unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen;
    4. durch Ausschluss.
  2. Ein Austritt wird durch schriftliche Erklärung zum Ende des Monats, in dem sie beim Vorstand einlangt bewirkt.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Wichtige Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes sind insbesondere, wenn das betreffende Mitglied
    1. trotz vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen den Jahresmitgliedsbeitrag nicht bezahlt, oder
    2. die Vereinsinteressen in beträchtlichem Ausmaß schädigt oder dies offensichtlich beabsichtigt.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich der Vereinsangehörige der Satzung.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, soweit vorhanden, zu beanspruchen.
  3. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Rechnungsprüfer,
  4. das Schiedsgericht.

§ 9
Mitgliederversammlung

  1. 1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
  2. 2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG),
    4. Beschluss der/des Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG,           § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

    binnen vier Wochen statt.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Telefaxnummer oder Emailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/den Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche, über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10
Wirkungskreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Wahl des Rechnungsprüfers,
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vereinsvorstandes,
  4. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses auf Antrag des Rechnungsprüfers,
  5. Entlastung des Vereinsvorstandes,
  6. Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
  7. Beschlussfassung über Statutenänderung, Geschäftsordnung und von den Mitgliedern verlangte Tagesordnungspunkte,
  8. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge,
  10. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins,
  11. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
  12. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;

§ 11
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus dem Obmann/Obfrau, dem Obmannstellvertreter/Obfraustellvertreter, Schriftführer/Schriftführerin, Kassier/Kassierin. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbare Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist hier der Rechnungsprüfer verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt jeweils vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser/diese verhindert, so obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
  10. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit auch Geschäftsführer bestellen.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere nachfolgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung eines Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  8. Bestellung und Abberufung eines/r Geschäftsführers/-führerin und Festlegung des Aufgabenbereiches;

§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen, soweit vorhanden.

§ 14
Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 7 bis 9 sinngemäß.

§ 15
Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen mach der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern und endgültig.

§ 16
Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 Abs. a Z 5 EStG 1988 zu verwenden.

 

Graz, am 17.11.2007